AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Fotografin SONJA MUELLER
Stand: 05/2022

1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen der Auftraggebenden, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Fotografin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2 Produktionsaufträge
2.1 Kostenvoranschläge der Fotografin sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht die Fotografin nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 Prozent zu erwarten ist.
2.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, sind die Auftraggebenden verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Die Auftraggebenden haben die Fotografin von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern die Auftraggebenden nachweisen, dass sie kein Verschulden trifft.
Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn die Fotografin die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern sie die Auftraggebenden so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass diese die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung von Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist die Fotografin bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung der Auftraggebenden einzugehen.
2.4 Die Fotografin wählt die Bilder aus, die sie den Auftraggebenden bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (3.4) nur an den Bildern eingeräumt, die die Auftraggebenden als vertragsgemäß abnehmen.
2.5 Die Auftraggebenden sind verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der Fotografin zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

3 Produktionshonorar und Nebenkosten
3.1 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pau- schalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält die Fotografin auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den verein barten Stunden- oder Tagessatz.
3.2 Die Auftraggebenden haben zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die der Fotografin im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen). 3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann die Fotografin Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.4 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwerben die Auftraggebenden erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

4 Anforderung von Archivbildern
4.1 Bilder, die die Auftraggebenden aus dem Archiv der Fotografin anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und von der Fotografin zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben sowie sämtliche Bilddaten, die die Auftraggebenden auf eigenen Datenträgern gespeichert haben, zu löschen.
4.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung der Fotografin.
4.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet, ist die Fotografin vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist.
4.4 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann die Fotografin eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) haben die Auftraggebenden zusätzlich zu erstatten.
4.5 Wird die in 4.1 geregelte oder die im Lizenzvertrag vereinbarte Rückgabefrist für analoges Bildmaterial überschritten, ist bis zum Eingang der Bilder bei der Fotografin neben den sonstigen Kosten und Honoraren eine Blockierungsgebühr zu zahlen. Die Blockierungsgebühr beträgt 1,50 € pro Tag und Bild, wobei für das einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen Blockierungsdauer höchstens der Betrag gefordert werden kann, der in 7.5 (Satz 2) der Geschäftsbedingungen als Schadenspauschale für den Verlust des Bildes vorgesehen ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Fotografin durch die verspätete Rückgabe der Bilder kein Schaden entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Blockierungsgebühr.

5 Nutzungsrecht
5.1 Die Auftraggebenden erwerben an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt die Fotografin berechtigt, die Bilder im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu verwenden.
5.2 Die Einräumung und Übertragung der von den Auftraggebenden erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der
schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
5.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung,
Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in
Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografin. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.
5.4 Bei jeder Bildveröffentlichung ist die Fotografin als Urheberin zu benennen.
Die Benennung muss beim Bild erfolgen.

6 Digitale Bildverarbeitung
6.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
6.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke der Auftraggebenden und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Fotografin und den Auftrag- gebenden.
6.3 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name der Fotografin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Die Auftraggebenden haben außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und die Fotografin jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.

7 Haftung und Schadensersatz
7.1 Die Fotografin haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die die Fotografin auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
7.2 Die Fotografin übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung ihrer Bilder. Insbesondere haftet sie nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
7.3 Ansprüche der Auftraggebenden, die sich aus einer Pflichtverletzung der Fotografin oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Fotografin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Fotografin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung der Auftraggebenden.
7.5 Gehen analoge Bilder im Risikobereich der Auftraggebenden verloren oder werden solche Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, haben die Auftraggebenden Schadensersatz zu leisten. Die Fotografin ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000 € für jedes Original und von 200 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht die Auftraggebenden nachweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt der Fotografin vorbehalten. 7.6 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist die Fotografin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
7.7 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung der Fotografin
(5.4) oder wird der Name der Fotografin mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Der Fotografin bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

8 Mehrwertsteuer, Künstlersozialabgabe
Zu den von den Auftraggebenden zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei der Fotografin eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

9 Statut und Gerichtsstand
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Für den Fall, dass die Auftraggebenden keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart.

10 Covid-19 Hinweis
Im Zuge der aktuellen Corona-Pandemielage plant die Fotografin die Produktion unter Zugrundelegung aller notwendigen
Maßnahmen zur Prävention von Ansteckungsrisiken.
Wird die Abwicklung des Projekts infolge der Pandemie wesentlich erschwert oder sogar unmöglich gemacht (z.B.
durch Einschränkungen/Nichterteilen von Drehgenehmigungen, des Reiseverkehrs, Erkrankung von wesentlichen
Teammitgliedern oder Darstellern etc.), wird die Fotografin die Auftraggebenden umgehend darauf hinweisen und gemeinsam mit den
Auftraggebenden versuchen, eine bestmögliche Lösung zu finden. Das hiermit verbundene finanzielle Risiko wird von den
Auftraggebenden getragen.

Die Fotografin schliesst jegliche Haftung aus für den Fall, dass
– ihr die Leistungserbringung durch objektiv nachvollziehbare Umstände infolge der Pandemie, insbesondere
behördlche Vorgaben, unmöglich wird oder diese verschoben werden muss
– einzelne Produktionsbeteiligte oder -bestandteile (z.B. Locations) infolge der Pandemie oder behördlicher
Vorgaben ausfallen und man sich nicht auf einen adäquaten Ersatz einigen kann

Das Risiko hierfür tragen die Auftraggebenden.
Für den Fall, dass die Produktion nach Auftragserteilung aufgrund behördlicher Vorgaben wieder abgesagt werden
muss oder sich die Kunden Corona-bedingt zu einer Absage entschließt, gelten folgende Bedingungen:
– bei Abbruch bis 14 Kalendertage vor Produktionsbeginn werden keine Ausfallhonorare berechnet, jedoch 100%
der bereits erbrachten Leistungen und der bereits entstandenen Fremdkosten
– bei Abbruch bis 7 Kalendertage vor Produktionsbeginn werden 50% aller vereinbarten Honorare sowie 100% der
bereits erbrachten Leistungen und der bereits entstandenen Fremdkosten berechnet
– bei Abbruch ab 2 Kalendertagen vor Produktionsbeginn werden 100% aller vereinbarten Honorare sowie 100% der
bereits erbrachten Leistungen und der bereits entstandenen Fremdkosten berechnet.